über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Aufstellung des Bebauungsplanes Dörfliches Wohngebiet “Kirchweg“ im Stadtteil Bachfeld
Der Stadtrat der Stadt Schalkau hat in seiner Sitzung am 05.09.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes Dörfliches Wohngebiet “Kirchweg“ im Stadtteil Bachfeld, bestehend aus der Planzeichnung mit Begründung und Umweltbericht, gebilligt und zur Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben.
Die Unterlagen zum vorstehend genannten Bauleitplanverfahren enthalten folgende umweltrelevante Informationen, die ebenfalls zur Einsicht bereit liegen:
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Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 27.08.2024
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Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes Sonneberg/ Umweltamt vom 13.07.2023
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 4/2, 201/1, 201/13, 215/5, 215/6, 215/8, 215/10, 215/11 der Gemarkung Bachfeld vollständig sowie das Flurstück 212 der Gemarkung Bachfeld nur teilweise.
Zur Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des Bebauungsplanes mit der dazugehörigen Begründung, dem Umweltbericht und den umweltrelevanten Informationen im Zeitraum vom
14.10.2024 bis einschließlich 15.11.2024
während den allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Stadt Schalkau, Markt 1 in 96528 Schalkau öffentlich und zu jedermanns Einsicht aus. Dort kann er zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Dienstag 9.00 – 12.00 und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr
Innerhalb der Auslegungsfrist können durch jedermann Anregungen zu Protokoll gegeben oder in Schriftform eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4a Abs. 5 BauGB die im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht eingereichten Stellungnahmen im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben können.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung des Bauleitplanverfahrens und Durchführung der Verfahrensschritte gemäß § 4b BauGB an das Ingenieurbüro Greiner, Neulehen 41 in 98673 Eisfeld übertragen wurde.
S c h w i m m e r
Bürgermeister